Satzung der Verkehrshistorische Arbeitsgemeinschaft EVAG e.V.




Fassung vom 17. März 2018

§ 1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit
 
1.1 Der Verein führt den Namen
„Verkehrshistorische Arbeitsgemeinschaft EVAG e.V.”.
Er ist am 22. Februar 1988 gegründet.
 
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Essen.
 
1.3 Der Verein kann, um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, Mitglied von im Rahmen des Vereinszweckes tätigen Verbänden und sonstigen Vereinigungen sein. Die Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung.
 
1.4 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
1.5 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet sein Name: „Verkehrshistorische Arbeitsgemeinschaft EVAG e.V.”. Der Verein führt die Kurzbezeichnung „VHAG”.

 

§ 2 Zweck
 
Zweck des Vereins ist:
 
2.1 die Erforschung, Sammlung, Aufbereitung, Archivierung und Erschließung von Materialien aller Art - unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften - zur Geschichte des öffentlichen Personennahverkehrs in Essen und im Ruhrgebiet;
 
2.2 die Erstellung von Dokumentationen, Herausgabe von Veröffentlichungen und Veranstaltung von Ausstellungen;
 
2.3 die Beteiligung an der Restaurierung, der Pflege und dem Einsatz historischer Fahrzeuge;
 
2.4 das Zugänglichmachen der Vereinsmaterialien im Interesse der Stadtgeschichte, der Heimatkunde und Heimatpflege zugunsten der interessierten Öffentlichkeit im Rahmen von Richtlinien, die von der Mitgliederversammlung aufgestellt werden;
 
2.5 die Erfüllung des Vereinszwecks durch enge Zusammenarbeit mit Betrieben des öffentlichen Personennahverkehrs, Museen, Archiven, Behörden, gleichartigen Vereinen und Zusammenschlüssen mit historischer Zielsetzung, sonstigen in Frage kommenden Institutionen sowie Privaten;
 
2.6 der Aufbau und die Verwaltung des Archivs der Essener Verkehrs-AG, insbesondere auch der Rechtsvorgängerin Süddeutsche Eisenbahngesellschaft Darmstadt, Abt. Essener Straßenbahnen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit, Wesen
 
3.1 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschn. "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
 
3.2 Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
 
3.3 Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
3.4 Der Verein ist parteipolitisch und rassisch, weltanschaulich und konfessionell tolerant.
 
3.5 Der Verein ist verkehrspolitisch neutral.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
 
4.1 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
 
4.2 Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand.
 
4.3 Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach von der Mitgliederversammlung aufgestellten Richtlinien. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
 
5.1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
 
5.2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
 
5.3 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand ist. Der Beschluss soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
 
5.4 Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge
 
6.1 Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. Diese Umlage ist in ihrer Höhe auf drei Mitgliedsbeiträge begrenzt und kann nur maximal einmal in fünf Jahren erhoben werden.
 
6.2 Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
 
6.3 Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
7.1 Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen sowie die Sammlungen an Ort und Stelle einzusehen.
 
7.2 Die Mitglieder haben dabei die vom Vorstand erlassenen Ordnungen zu beachten.
 
7.3 Die Mitglieder sind verpflichtet, ihnen bekanntgewordene betriebsinterne Informationen der Ruhrbahn GmbH und der mit ihr verbundenen Unternehmen vertraulich zu behandeln.

 

§ 8 Organe des Vereins
 
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 9 Mitgliederversammlung
 
9.1 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
 
9.2 Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
 
9.2.1 Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
 
9.2.2 Festsetzung der Aufnahmegebühren, Mitgliederbeiträge und Umlagen;
 
9.2.3 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
 
9.2.4 Beschlussfassung über die Satzung und ihre Änderungen sowie die Auflösung des Vereins;
 
9.2.5 Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
 
9.2.6 Beschlussfassung über Mitgliedschaften gem. 1.3;
 
9.2.7 Beschlussfassung über Richtlinien gem. 2.4;
 
9.2.8 Aufstellung von Richtlinien gem. 4.3;
 
9.2.9 Einsetzung von und Beschluss über Arbeitsgruppen und deren Aufgabenfelder;
 
9.2.10 Wahl und Abberufung der Rechnungs- und Kassenprüfer.

 

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
 
10.1 Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegeben Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
 
10.2 Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich Anträge zur Mitgliederversammlung einbringen. Diese führen zur Ergänzung der Tagesordnung. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
 
10.3 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
 
11.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann einem Versammlungsleiter die Versammlungsleitung übertragen werden.
 
11.2 Die Art der Abstimmung beschließt die Versammlung. Auf Antrag muss geheime Abstimmung erfolgen.
 
11.3 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
 
11.4 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Änderungen und Ergänzungen des Zwecks des Vereins können nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
 
11.5 Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; bei gleicher Stimmenzahl zweier Bewerber entscheidet eine Stichwahl.
 
11.6 Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 12 Vorstand
 
12.1 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
 
12.1.1 dem Vorsitzenden
 
12.1.2 dem stellvertretenden Vorsitzenden
 
12.1.3 vier weiteren Vorstandsmitgliedern
 
12.1.4 einem von der Geschäftsführung der Ruhrbahn GmbH entsandten Mitglied (14.2)
 
12.2 Die Verteilung der Aufgaben, insbesondere der Verwaltungsgeschäftsführung und der Kassengeschäftsführung nimmt der Vorstand durch Beschluss vor.
 
12.3 Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung, wie zur Bewältigung besonderer Aufgaben, die Hilfe dazu geeigneter Personen, z.B. als Helfer in der Verwaltungsgeschäftsführung (z.B. Schriftführer) bzw. bei der Kassengeschäftsführung, im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Pressewart) zur Ausrichtung von Veranstaltungen und Festen usw. vorübergehend wie laufend in Anspruch nehmen, die jeweilige Bestellung wie ein evtl. Widerruf erfolgen durch Vorstandsbeschluss.
 
12.4 Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, darunter der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende. Im Innenverhältnis zeichnet der stellvertretende Vorsitzende für den Vorsitzenden nur bei dessen Verhinderung. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 5.000 € (i. W. fünftausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Die Beschränkung soll im Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 13 Zuständigkeit des Vorstandes
 
13.1 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
 
13.1.1 Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
 
13.1.2 Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
 
13.1.3 Vorbereitung des Haushaltsplans, der Buchführung und Erstellung des Jahresberichts;
 
13.1.4 Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern gem. 4.3.
 
13.2 In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

 

§ 14 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
 
14.1 Der Vorstand, mit Ausnahme des Mitglieds gem. 12.1.4, wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
 
14.2 Die Geschäftsführung der Ruhrbahn GmbH kann das Vorstandsmitglied gem. 12.1.4 nach seinen Vorstellungen ernennen bzw. abberufen. Die Handlungsfähigkeit des Vorstandes bleibt unberührt, auch soweit die Geschäftsführung der Ruhrbahn GmbH von ihrem Recht, ein Vorstandsmitglied zu benennen, keinen Gebrauch macht.
 
14.3 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten - auch außerordentlichen - Mitgliederversammlung einen Nachfolger wählen.

 

§ 15 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
 
15.1 Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; eine Tagesordnung sollte aufgestellt werden.
 
15.2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
 
15.3 Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

 

§ 16 Rechnungs- und Kassenprüfung
 
16.1 Die Mitgliederversammlung wählt zwei möglichst fachkundige Rechnungs- und Kassenprüfer, die kein anderes satzungsgemäß verankertes Vereinsamt bekleiden dürfen.
 
16.2 Den Prüfern obliegt die Prüfung der Kassen- und Buchführung. Sie berichten das Ergebnis der jeweiligen Prüfung zunächst dem Vorstand und, sofern es sich um die Jahresabschlussprüfung handelt, auch der Mitgliederversammlung als Vorgang zur Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes. Neben der Jahresabschlussprüfung soll noch mindestens einmal während des Rechnungsjahres eine Prüfung stattfinden.

 

§ 17 Auflösung des Vereins
 
17.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
 
17.2 Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
 
17.3 Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Essen zur Eingliederung z.B. in das Stadtarchiv und/oder Ruhrlandmuseum bzw. Übertragung an einen gemeinnützigen Rechtsnachfolger des Vereins mit gleichen oder ähnlichen Zielsetzungen (§ 2). Das gilt auch bei sonstiger Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks.